Allgemeine Geschäftsbedingungen
>> Download PDF Präambel Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt sämtlicher von uns geschlossener Verträge und sind Gegenstand aller unserer Angebote, soweit nicht die Geltung der VOB/Teil B vereinbart wurde. In diesem Fall gelten ausschließlich die Bestimmungen der VOB/Teil B in neuester Fassung.
Dies gilt auch dann , wenn im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung eine spätere Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht mehr erfolgt.
Abweichende Geschäftbedingungen eines Vertragspartners gelten im Rechtsverhältnis zu uns nicht, ausgenommen abweichende Vereinbarungen sind durch uns schriftlich bestätigt, und zwar für den jeweiligen Einzelfall.
Soweit nachstehend in einzelnen Bestimmunen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den kaufmännischen Verkehr oder ein Rechtsverhältnis zu einem Unternehmer Bezug genommen wird, gelten diese Bedingungen nicht im Rechtsverhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1. Angebot / Auftragsbestätigung / Preise Unsere Angebote gegenüber Unternehmern sind freibleibend. An Angebote gegenüber Verbrauchern halten wir uns 4 Wochen ab Datum des Angebots gebunden, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Unsere Preise beinhalten gegenüber Unternehmern, sofern nicht gesondert ausgewiesen, nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
Unsere genannten Preise basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Leistung/Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Besteller - soweit er Verbraucher ist - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Lieferungen Soweit Lieferfristen und Liefermengen vereinbart sind, sind wir bemüht, diese Vorgaben einzuhalten und zu erfüllen. Der Vertragspartner ist zu einem Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag wegen Überschreitung von Lieferfristen oder Nichteinhaltung von Liefermengen nur nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt. Nachfristsetzung muss bei Verbrauchern mindestens 4, bei Unternehmern mindestens 6 Wochen betragen.
Schadensersatzansprüche von Unternehmern wegen nichterfüllter Lieferfristen oder Liefermengen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Leistungsverzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von uns nicht verschuldete oder nicht beeinflussbare Faktoren, wie beispielsweise Betriebsstörungen, eigene Lieferengpässe aus Verschulden eines Zulieferers oder Einflüsse aufgrund höherer Gewalt verlängern die Lieferungs- und Leistungspflichten gegenüber Unternehmern, solange sich diese Faktoren auf unseren eigenen Betriebsablauf auswirken.
Lieferungen an Unternehmer erfolgen ab Lager unserer Firma bzw. ab Lager unseres Zulieferers auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Solche Lieferungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung oder ausdrücklicher schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftragnehmers versichert. Im Falle der Lieferung von Naturwerkstein ist uns das Recht eingeräumt, die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers auch nach pflichtgemäßem Ermessen zu versichern. Im Rechtsverhältnis zu Verbrauchern gelten ausschließlich die individuell vereinbarten Vertragsbestimmungen.
3. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns sofort Mitteilung zu machen, sofern Dritte Rechte bzgl. der Vorbehaltswaren geltend machen. Soweit Materialien oder Waren als Bestandteil eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Grundstückes verarbeitet werden, sind die dem Auftraggeber gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltslieferungen erstrangig an uns abgetreten.
Im kaufmännischen Verkehr tritt der Auftraggeber/Unternehmer alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung von Waren, Materialien und Gegenständen entstehen, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen, sicherungshalber an uns ab.
4. Zahlungen Rechnungen sind innerhalb 10 Kalendertagen ab Rechnungsstellung / Datum ohne Abzug zahlbar, sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Sondervorschriften keine anderen Zahlungsziele ergeben. Die Gewährung von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatzes gem. §§ 247, 288 BGB zu zahlen.
Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
Bei Auftragssummen über € 1.500,00 sind wir berechtigt, dem Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern bleibt die Ausführung von Sonderbestellungen oder Sonderaufträgen gegen Vorkasse vorbehalten.
5. Gewährleistung Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Gegenüber Unternehmern gilt folgendes:
Lieferungen sind durch den Auftraggeber / Besteller unverzüglich nach Empfang zu prüfen, Mängelrügen sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen uns gegenüber geltend zu machen. Beanstandetes Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung vor unserer Prüfung der Rüge nicht weiter verarbeitet werden. Erfolgt entgegen vorstehender Bestimmung eine Weiterverarbeitung sind wir von Gewährleistungsansprüchen frei.
Im Falle begründeter Mängelrügen, wobei diese sich jedoch nicht auf nachweisliche Versandschäden beziehen dürfen, erfolgt Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Minderung zu verlangen. Bzgl. weitergehender Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - dies gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ausgeschlossen. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde.
Vorstehende Regelungen erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6. Aufrechnung Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif.
7. Muster- / Beschaffenheitsbestimmung Die Vorlage von Mustern erfolgt nur zu Informationszwecken. Abweichungen, die in der Eigenart des Materials begründet sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
Bei Natursteinen, insbesondere Marmor, stoffbedingt gegebene Farbunterschiede, Adern, Einsprengungen usw. lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Muster können grundsätzlich nicht alle Eigenschaften von Natursteinen darstellen. Eine volle Übereinstimmung der Lieferung mit einem Muster kann deshalb nicht gewährleistet werden. Soweit eine besondere Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk / Material frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken / Materialien der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie an uns zu leistende Zahlungen ist Birkenau. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach der sachlichen Zuständigkeit (AG Fürth oder LG Darmstadt). Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle der gesetzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung.
9. Ergänzung / Schriftform Sämtliche Änderungen und Abweichungen zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen im Einzelfall der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dem Schriftformerfordernis.
10. Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und bleiben wirksam. Die Vertragsparteien sind untereinander verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck und dem wirtschaftlichen Sinn der in Wegfall kommenden Bestimmung möglichst nahe kommt.